ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Vertragsabschluß
1. Der Käufer ist bei nicht vorrätiger Ware und bei einem finanzierten Kauf an die
Bestellung (Vertragsangebot) drei Wochen gebunden.
2. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot
nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.
3. Abweichend von Ziff. 2. kommt der Vertrag schon vor Ablauf der Dreiwochenfrist
zustande, wenn
• der Vertrag beiderseits unterschrieben wird, oder
• der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebots) erklärt
oder
• der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.
II. Preise
1. Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer. Bei Lieferungen ins Aus –
land kann die Mehrwertsteuer nur nach Vorlage ordnungsgemäßer Zollaus –
fuhrpapiere vergütet werden.
2. Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, wie
z. B. Dekorationsarbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und spätestens bei
Übergabe bzw. Abnahme zur Zahlung fällig. Hierunter fallen u.a. auch vom Kunden
gewünschte Sonderarbeiten.
III. Änderungsvorbehalt
1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass
bei Vertragsabschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist.
3. Es können an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe gestellt
werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der be –
stellten gestellt werden können.
4. Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen
bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.
5. Ebenso bleiben handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen bei
Leder und Textilien (z. B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich
geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber Leder- und Stoff-mustern, insbesondere im Farbton.
6. Auch handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten
bleiben vorbehalten.
IV. Lieferung
1. Bei Freihauslieferung erfolgt der Transport bis zum 3. Stockwerk einschließlich.
2. Sofern keine Aufzugsbenutzung möglich ist, werden bei Lieferung in höhere Stock –
werke die hierdurch anfallenden Kosten berechnet.
V. Montage
1. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstän –
de Bedenken wegen der Eignung der Wände, so hat er dies dem Käufer vor der
Montage mitzuteilen.
2. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über
die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen.
Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern
des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Ver –
käufer und Käufer.
VI. Lieferfrist
1. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine
angemessene Nachlieferfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen
Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist
mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten
Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers
oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige
Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und
unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rück –
tritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der verein –
barten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb
einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des
Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter
Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.
3. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz statt der Leistung bleiben un –
berührt.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. (1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem
Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
(2) Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entspre –
chend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer,
sondern für Dritte bestimmt sind, und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvor –
behalt ausdrücklich hinzuweisen.
2. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem
Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des
Pfändungsprotokolls.
3. Im Fall der Nichteinhaltung der in den Ziffern 1. (2) und 2. festgelegten Verpflich –
tungen des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die
Ware heraus zu verlangen.
VIII. Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht
mit der Übergabe auf den Käufer über.
IX. Abnahmeverzug
1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen
Nachfrist unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, stillschweigt oder die Zahlung
und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, bleibt der Anspruch des Verkäufers
auf Vertragserfüllung bestehen. Stattdessen kann er vom Vertrag zurücktreten und/
oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziff 3. verlangen.
2. (1) Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Käufer
anfallende Lagerkosten zu zahlen.
(2) Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
3. (1) Als Schadensersatz statt der Leistung bei Verzug des Käufers gem. Ziff. 1 kann
der Verkäufer 45 % des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht
nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale ent –
standen ist.
(2) Im Falle besonders hoher Schäden, wie z. B. bei Sonderanfertigungen, bleibt dem
Verkäufer vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale in Abs. (1) einen nach –
gewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
X. Rücktritt
1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestell –
ten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände
erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten
hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware be –
müht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unver
züglich zu benachrichtigen.
2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für
seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die
den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden geeignet
sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zah –
lungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde.
Für die Warenrücknahme gilt. Ziff. X.
XI. Warenrücknahme
Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer
Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertmin –
derung wie folgt:
1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montageko –
sten usw. Ersatz in entstandener Höhe.
2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, sofern
kein Verbraucherkreditgeschäft vorliegt, folgende Pauschalsätze:
Für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung:
i. d. 1. Hj. 40 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 2. Hj. 80 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
Für Polsterwaren und Küchen beträgt die Wertminderung bei Rücktritt und Rückgabe
nach Lieferung:
i. d. 1. Hj. 60 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
i. d. 2. Hj. 80 v. H. des Kaufpreises ohne Abzüge
Gegenüber unseren pauschalen Ansprüchen bleibt dem Käufer der Nachweis offen,
dass dem Verkäufer keine oder nur eine geringere Einbuße entstanden ist.
3. Die Ziffern 1. und 2. gelten nicht für die Rückabwicklung des Vertrages infolge wirk –
samen Rücktritts nach erfolgloser Nacherfüllung sowie für die Fälle des Widerrufs
und dem damit verbundenen uneingeschränkten Rückgaberecht des Käufers bei
Verbraucherverträgen nach den §§ 355 ff. BGB.
XII. Gewährleistung
1. Dem Käufer steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfül –
lung zu, wobei er das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder
Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat.
2. Der Verkäufer kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie
nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfül –
lung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.
3. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises
verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener
Frist erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert wurde.
4. Wählt der Käufer nach Ziff. 3 den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurück zu
gewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Werter –
mittlung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen
tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu ver –
treten hat, wie z. B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuch –
tigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder
Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Be –
handlung entstanden sind.
6. (1) Dei Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend den jeweiligen gesetz –
lichen Regelungen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe zu laufen.
(2) Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn Un –
ternehmen diese nicht binnen 2 Wochen nach Übergabe melden.
7. Im übrigen bleibt die Haftung für vereinbarte Beschaffenheiten unberührt.
XIII. Fernabsatzverträge
1. Kaufverträge die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Tele- und
Mediendienste) zustanden gekommen sind, unterliegen besonderen Vertragsbedin –
gungen, die sie unter www.schautz.de einsehen können.
2. In Sonderanfertigung auf Kundenwunsch hergestellte Ware kann bei einwandfreier
Beschaffenheit und Gültigkeit des Vertrages grundsätzlich nicht zurückgenommen
werden.
3. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der §§ 312 b bis 312 f BGB (Fernabsatzverträge)
hiervon unberührt.
XIV. Planung und Leistung
1. Wir beanspruchen bezüglich der von uns entwickelten Einrichtungskonzeption ein –
schließlich der Entwürfe, Zeichnungen und Abbildungen Urheberschutz. Die entspre –
chenden Leistungen sind nur für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch bestimmt.
Eine darüber hinausgehende Verwendung ist dem Kunden nur gestattet, wenn die
Firma SCHAUTZ dazu ihr ausdrückliches, schriftliches Einverständnis erklärt.
2. Erbringt die SCHAUTZ GmbH & Co.KG planerische Leistungen (z.B. Erstellung einer
Einrichtungskonzeption), so sind diese nach der HOAI zu vergüten, sofern nicht aus –
drücklich, schriftlich eine andere Vereinbarung über die Vergütung getroffen wird.
XV. Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Es gilt grundsätzlich deutsches Recht (unter Ausschluss von UN-Kaufrecht). Gerichts –
stand ist Bayreuth. Bei Privatkunden gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Ge –
setzbuches.